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Buchführungspflicht

Buchführungspflicht nach HGB:

Gemäß Paragraf 238 Abs. 1 Satz eins HGB ist jeder Kaufmann zu Buchführung verpflichtet.

Istkaufmann:

Gewerbetreibende die ein Handelsgewerbe betreiben und deren Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind Kaufleute Kraft Betätigung gemäß Paragraf 1 HGB.

Kannkaufmann:

Gewerbliche Unternehmer deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, jedoch im Handelsregister eingetragen sind, sind Kaufleute Kraft Eintragung gemäß Paragraf 2 HGB.

Handelsgesellschaft:

Alle Handelsgesellschaft sind Kaufleute und somit Buchführungspflichtig gemäß Paragraf 6 HGB. Insbesondere Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG und KG) die aufgrund ihrer Betätigung des Handelsgewerbes oder Kraft Eintragung ins Handelsregister Kaufleute sind. Kapitalgesellschaften gelten auch als Handelsgesellschaft.



Buchführungspflicht nach Steuerrecht:

Abgeleitete Buchführungspflicht gemäß Paragraf 140 AO:

Jeder, der nach anderen Gesetzen (zum Beispiel HGB) verpflichtet ist Bücher zu führen, hat dies auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen.

Originäre Buchführungspflicht gemäß Paragraf 141 AO:

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte unterliegen der Buchführungspflicht, wenn folgende Grenzen überschritten werden:

1. Umsätze über 600.000 € oder

2. Wirtschaftswert landwirtschaftlicher Flächen über 25.000 € oder

3. Gewinn über 60.000 €

Für Freiberufler gelten die oben genannten Umsatz- und Gewinngrenzen nicht, da sie die Voraussetzung eines Gewerbebetriebes nicht erfüllen.




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