Grundsteuerreform
Grundsteuer Bergisch Gladbach
Grundsteuer Leverkusen
Grundsteuer Köln
Es ist für die neue Bewertung in zwei Vermögensarten zu unterscheiden:
Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück in diesem Abschnitt gem. § 244 BewG.
- Als Grundstück gilt auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück
- Sowie das Gebäude auf fremden Grund und Boden
- Wohnungseigentum sowie Teileigentum
- Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht des Erbbaurechts zusammen mit dem belasteten Grund und Boden
1. Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um Land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt:
- der Grund- und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör
- das Erbbaurecht
- das Wohnungseigentum und das Teileigentum
- das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 (1) des Wohnungseigentumsgesetzes
2. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
- Bodenschätze
- die Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Grundstücksarten
1. Unbebaute Grundstücke
2. Bebaute Grundstücke
- Einfamilienhäuser
- Zweifamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
- Geschäftsgrundstücke
- Gemischt genutztes Grundstück
- Sonstige bebaute Grundstücke
Definition der Grundstücksarten
- Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
- Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
- Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
- Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
- Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
- Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Beim Bundesmodell wird die Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
1. Ermittlung des Grundsteuerwerts (Feststellung des Grundsteuerwerts nach den Wertverhältnissen zum 01.01.22 erfolgt durch das jeweilig zuständige Finanzamt)
2. Anwendung der Steuermesszahl sowie Berechnung des Steuermessbetrags (Hierüber erfolgt vom zuständigen Finanzamt ein Grundsteuermessbescheid
3. Anwendung des Hebesatzes (Hierüber erfolgt ein Grundsteuerbescheid der jeweiligen zuständigen Kommune)
Ermittlung des Grundsteuerwerts
- Bauerwartungsland
- Rohbauland
- Baureifes Land
- Ertragswertverfahren
- Sachwertverfahren
- Ein- und Zweifamilienhäusern,
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungseigentum
- Geschäftsgrundstücken
- Gemischt genutzten Grundstücken
- Teileigentum
- Sonstigen bebauten Grundstücken
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Alter des Gebäudes
- Wohnfläche
- Mietniveaustufe
- Monatliche Nettokaltmiete
Sachwertverfahren
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Alter des Gebäudes
- Bruttogrundfläche des Gebäudes
- Herstellungskosten des Gebäudes
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Nach Ermittlung des Grundsteuerwert kommt in der zweiten Stufe die Steuermesszahl zur Anwendung. Durch das Multiplizieren des Grundsteuerwert mit dem Steuermessbetrag erhält man den Steuermessbetrag.
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Hebesatz
Im dritten Schritt wird der Hebesatz auf den Steuermessbetrag angewendet.
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Die Hebesätze sind darüber hinaus wie folgt zu unterscheiden:
- Grundsteuer A
Dies gilt für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer B
Dies gilt für alle anderen bebauten Grundstücke
- Grundsteuer C
Diese Form der Grundsteuer dürfen die Gemeinden ab dem Jahr 2025 für unbebaute „baureife Grundstücke“ erheben
Da die Hebesätze noch nicht feststehen, bleibt es abzuwarten, in welcher Höhe die jeweiligen Gemeinden diese festlegen.
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